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34f-Vermittler

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zur gewerblichen Vermittlung von Anteilen aus offenem oder geschlossenem Investmentvermögen sowie weiterer im Vermögensanlagegesetz §1 Abs. 2 beschriebener Finanzanlagen ist eine offizielle Erlaubnis notwendig, die in §34f der Gewerbeordnung beschrieben wird. Die Definition der erlaubnispflichtigen Anlagevermittlung selbst ist in § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG (Kreditwesengesetz [KWG]) beschrieben. Neben den klassischen Arten des Finanzvertriebs kann die Regelung auch auf Crowdlending-Plattformen und Robo Advisory zutreffen. Hingegen sind lt. §34f Abs. 4 von erlaubnispflichtigen Gewerbetreibenden (abhängig) Beschäftigte von der Erlaubnispflicht befreit. Jedoch muss der Arbeitgeber ihre Sachkunde gem. §34f Abs. 2 Nr. 4 und ihre Zuverlässigkeit sicherstellen. Die Erlaubnis selbst muss bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Gewerbebehörde beantragt werden.

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