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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (kurz: AGB), welche die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt und einsetzt. Gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) genügt ggf. auch die einmalige Anwendung (§ 305 BGB). Ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder wie bei Formularverträgen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, ist gleichgültig. AGB dienen vielfach dazu, Massengeschäfte standardisiert und typisiert abzuwickeln (Rationalisierungsfunktion). Außerdem sind AGB ein Instrument zur Ausfüllung von Regelungslücken, z.B. im Hinblick auf gesetzlich nicht geregelte Vertragstypen (wie Leasing, Bank-, Telekommunikationsverträge). AGB bezwecken auch, eine sachgerechte Lasten- bzw. Risikoverteilung herbeizuführen, um die Gefahr einzudämmen, dass der Verwender abweichend von dem gesetzlich geregelten gegenseitigen Interessenausgleich versucht, seine eigene Rechtsposition zu stärken und die Rechte des Kunden durch unangemessene Überwälzung von Geschäftsrisiken in ungerechtfertigter Weise zu kürzen (Vertragsfreiheit). Die Regelungen des Rechts der AGB in §§ 305 ff. BGB soll Missbrauch durch den ökonomisch (und oftmals auch juristisch) überlegenen AGB-Verwender verhindern, indem AGB-Klauseln einer strikteren gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden, insbesondere im Hinblick auf eine dem Prinzip von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der anderen Seite. Bei gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendeten AGB sind die Schutzregelungen des BGB nur eingeschränkt anzuwenden (§ 310 BGB). Auch im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht gelten Besonderheiten.
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