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Alternativer Investmentfonds (AIF)
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Abk. AIF; Definition erfolgt im KAGB § 1 Abs. 3, in dem unter AIF alle Investmentfonds subsummiert werden, die keine OGAW sind. Es können sowohl offene wie geschlossene Publikums- und Spezial-AIF existieren. die u.a. geschlossene Fonds, offene Immobilienfonds und offene Spezialitätenfonds umfassen. Die Anteile von Spezial-AIF dürfen nur von professionellen Investoren erworben werden. Offene und geschlossene Publikums-AIF sowie offene Spezial-AIF müssen gem. KAGB nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein. Auch werden im KAGB Aussagen zu den möglichen Anlageobjekten von Publikums-AIF getätigt, während für die Spezial-AIF lediglich der Verkehrswert der Vermögensgegenstände ermittelbar sein muss. Aufgrund der großen Bedeutung von AIF für die Kapitalmärkte ist die Verwaltung von AIF auf europäischer Ebene durch die sog. AIFM-Richtlinie (Alternative Investment Funds Manager-Richtlinie) geregelt.
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