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Anrechnung ausländischer Steuern
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Ziel: Vermeidung von Doppelbesteuerungen, etwa durch Anrechnung der sog. Quellensteuern (Besteuerung der im Quellenstaat erwirtschafteten Einkünfte oder belegenen Vermögen) bei der steuerlichen Erfassung durch den nochmals besteuernden Wohnsitzstaat (Welteinkommensprinzip). Bei Kapitalerträgen von unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen besteht bereits die Verpflichtung der auszahlenden Stelle, wenn diese Einkünfte nicht zu einer anderen Einkunftsart als Kapitalerträge gehören (§ 43a III 1, 8 EStG) und es sich nicht um eine Stelle handelt, die die Auszahlung gegen Aushändigung der Zinsscheine oder Teil-Schuldverschreibungen an einen anderen als ein ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vornimmt (§ 44 I 4 Nr. 1 lit. a) bb) EStG).
Vgl. Einkommensteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften, Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern.
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