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Anwartschaftsrecht
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zu einer geschützten Rechtsposition verdichtete Aussicht, künftig das volle Recht zu erwerben. Bedeutsam ist das Anwartschaftsrecht des Erwerbers unter Eigentumsvorbehalt auf Erlangung des Eigentums an der Kaufsache nach vollständiger Kaufpreiszahlung (vgl. § 449 BGB). Das Anwartschaftsrecht kann wie das Vollrecht (Eigentum) an der Sache selbst übertragen werden. Bei Sicherungsübereignung einer mit Eigentumsvorbehalt belasteten Sache an ein Kreditinstitut erlangt dieses mit Eintritt der Bedingung (Kaufpreiszahlung) i.d.R. unmittelbar das Eigentum vom Eigentumsvorbehaltsveräußerer, sodass z.B. eine spätere Pfändung durch andere Gläubiger dem Kreditinstitut gegenüber unwirksam ist. Das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum gewährt dem Inhaber gegenüber Dritten grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie dem Eigentümer und ist in gleicher Weise rechtlich geschützt (etwa über § 823 I BGB).
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