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atypischer Vertrag
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im Unterschied zu den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und anderen Gesetzen vorgegebenen, dispositiven (abdingbaren) einzelnen Vertragstypen (z.B. Kauf-, Mietvertrag) speziell ausgestalteter Vertrag, der aufgrund der Vertragsfreiheit rechtswirksam abgeschlossen und nach dem Willen der Vertragsparteien mit eigenem Inhalt, auch abweichend von gesetzlich geregelten Bestimmungen ausgefüllt werden kann (z.B. Leasing).
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