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Revision von Bauherrenerlass vom 13.11.2018 - 20:04

Bauherrenerlass

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    1. Begriff: Erlass des Bundesfinanzministeriums von 1990 zur einkommensteuerrechtlichen Regelung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Bauherrenmodellen. Aufgehoben bzw. neugefasst im BMF-Schreiben v. 20.10.2003 -  BStBl. I S. 546. Der Bauherrenerlass regelt auch Fragen, die bei Erwerb, Sanierung und Modernisierung im Rahmen von Erwerbermodellen und vergleichbaren steuerbegünstigten Konzepten sowie bei geschlossenen Immobilienfonds auftreten.

    2. Abgrenzung zwischen Bauherr und Erwerber: Ein Anleger ist regelmäßig Erwerber des bebauten Grundstücks und nicht Bauherr, wenn er sich aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks beteiligt und sich bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften durch einen Treuhänder (Treuhand) oder Baubetreuer oder eine andere Person umfassend vertreten lässt. Er ist nur dann Bauherr, wenn er auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt oder das Baugeschehen beherrscht, d.h. wirtschaftlich die für die Durchführung des Bauvorhabens auf seinem Grundstück typischen Risiken (Bau-, Baukosten-, Finanzierungs-, Vertragsrisiko) trägt sowie rechtlich und tatsächlich Planung und Ausführung in seiner Hand hat. Ob ein Anleger Bauherr oder Erwerber ist, wird nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt; maßgebend sind nicht die in den Verträgen gewählten Bezeichnungen.

    3. Werbungskostenabzug: Der Bauherrenerlass unterscheidet zwischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens, Anschaffungskosten des Gebäudes bzw. der Wohnung und den sofort abziehbaren Werbungskosten, die der Erwerber abziehen darf bzw. die nur beim Bauherrn abzugsfähig sind.

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