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Bausparkassen
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1. Begriff: Kreditinstitute i.S. des KWG, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren. Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
2. Arten von Bausparkassen: Von den 20 Bausparkassen in Deutschland (Stand 2018) sind zwölf private Bausparkassen, die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) geführt werden, und acht öffentlich-rechtliche Institute, deren Anteile meist von einem Bundesland und der jeweiligen Sparkassen-Organisation dieses Landes oder nur von der entsprechenden Sparkassenorganisation eines oder mehrerer Bundesländer gehalten werden.
3. Geschichte der Bausparkassen: Der Durchbruch für die deutschen Bausparkassen kam nach dem Ersten Weltkrieg. Infolge der Inflation und der Einführung der Reichsmark war es schwierig geworden, die in der Wiederaufbauphase wichtigen Mittel für den Wohnungsbau zu beschaffen. 1924 bis 1929 wurden daher zahlreiche private und öffentlich-rechtliche Bausparkassen gegründet, um als Solidargemeinschaften von Bauinteressenten das fehlende Fremdkapital aufzubringen. Wildwuchsartige Entwicklungen machten ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich. 1931 wurden die privaten Bausparkassen der Fachaufsicht des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen unterstellt und der Zugang zum Bauspargeschäft sowie die Geschäftstätigkeit gesetzlich geregelt. 1938/1940 gab es wesentliche Systemänderungen: Das für die Zuteilung der Darlehensmittel gebräuchliche Losverfahren wurde durch ein Bewertungsverfahren, bei dem die Art und Weise der Sparkapitalbildung berücksichtigt wurde, abgelöst. 1973 trat das in leicht geänderter Fassung bis heute geltende Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz [BauSparkG]) in Kraft. Bausparkassen waren zunächst dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) und sind seit 2002 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt.
4. Zulässige Geschäfte: Neben dem Bauspargeschäft erlaubt § 4 BauSparkG in begrenztem Umfang auch das Betreiben von anderen "zulässigen" Geschäften (z.B. Gewährung von Darlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen zur Überbrückung der Wartezeiten dienen) und von Hilfsgeschäften (z.B. der Anlage verfügbarer Geldmittel bei anderen Kreditinstituten, in Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, aber auch Aktien).
Aufgrund der typisch komplementären Funktion des Bausparvertrages für die Gesamtfinanzierung haben sich sowohl Geschäfts- und Genossenschaftsbanken und Sparkassen als auch Versicherungsgesellschaften an Bausparkassen beteiligt bzw. sie gegründet. Ziel dieser Strategie ist es, die Bedürfnisse des Kunden „aus einer Hand” abzudecken. Im Verbund mit anderen Finanzdienstleistern können so Hypothekendarlehen, Immobilien sowie Versicherungs- und Bankdienstleistungen angeboten werden.
5. Rechtsgrundlagen: Bausparkassen sind als Kreditinstitute in vollem Umfang den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und damit der Aufsicht durch die BaFin unterstellt. Als Spezialbanken unterliegen sie zusätzlich dem Bausparkassengesetz und der Bausparkassenverordnung (BauSparkV), § 3 BauSparkG. Jede Bausparkasse hat ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze (AGG) zugrunde zu legen. Diese regeln institutsbezogene Grundlagen des Geschäftsbetriebes sowie bausparmathematische Grundlagen der einzelnen Bauspartarife (§ 5 II BauSparkG). Darüber hinaus hat jede Bausparkasse den vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden Allgemeine Bausparbedingungen (ABB) zugrunde zu legen (§ 5 III BauSparkG). Sowohl die AGG als auch die ABB (beides Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind von der BaFin zu genehmigen oder ihr zumindest anzuzeigen (§ 9 BauSparkG). Damit sind wesentliche Regelungen des Geschäftsverkehrs zwischen Bausparkassen und Bausparern einer ständigen Aufsicht der BaFin unterworfen.
6. Bausparkassen im Ausland: Bausparkassen, die nach dem Vertragsbausparsystem arbeiten, in dessen Rahmen ein Bauspardarlehen nur erhält, wer vorher seine vertraglichen Sparleistungen für das Kollektiv erbracht hat, gibt es nur in Deutschland und in Österreich sowie in osteuropäischen Reformstaaten wie der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und Ungarn. Eine annähernd ähnliche Konstruktion existiert in der Türkei. In Frankreich, Griechenland und Tunesien wird ein individuelles Vertragsbausparsystem praktiziert, bei dem die Fälligkeit des Darlehensanspruchs nicht von der kollektiv aufgebrachten Zuteilungsmasse abhängt, sondern unabhängig vom jeweiligen Bausparaufkommen terminiert ist. In England und den USA haben sich die dort seit 1775 bzw. 1831 tätigen Building Societies bzw. Savings and Loan Associations von kollektiven Bausparkassen zu offenen Kapitalmarktakteuren entwickelt, die das anlagesuchende Sparkapital ihrer Einleger dritten Nachfragern als Darlehen vermitteln. Auf diese Weise gleichen sich diese Unternehmen zunehmend anderen Banken an.
Weitere Informationen unter www.bausparkassen.de (private Bausparkassen); www.dsgv.de (öffentlich-rechtliche Bausparkassen).
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