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bedingtes Kapital
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Betrag, um den das Grundkapital einer Aktiengesellschaft bei Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung maximal erhöht werden kann. Da der Erhöhungsbeschluss erst mit Ausgabe der Bezugsaktien (Bezugsrecht auf junge Aktien) wirksam wird (§ 200 AktG), gehört zum bedingten Kapital i.S.v. § 192 III 1 AktG auch ein früher beschlossenes bedingtes Kapital, soweit es (noch) nicht durch die Ausgabe von Bezugsaktien ausgenutzt wurde.
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