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beizulegender Zeitwert
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Der beizulegende Zeitwert (fair value) entspricht gemäß § 255 IV 1 HGB dem an einem aktiven Markt ermittelten Preis. Ein solcher Marktpreis ist gegeben, wenn er an einer Börse feststellbar bzw. von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchengruppe, von einem Preisberechnungsservice oder von einer Aufsichtsbehörde leicht und regelmäßig erhältlich ist und auf aktuellen und regelmäßig auftretenden Markttransaktionen zwischen unabhängigen Dritten beruht. Maßgeblich ist der notierte Marktpreis, sodass Transaktionskosten wie z.B. Brokergebühren nicht zum beizulegenden Zeitwert zählen. Lässt sich der Marktpreis nicht verlässlich ermitteln, da kein aktiver Markt besteht, so ist der beizulegende Zeitwert mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen (§ 255 IV 2 HGB). Der beizulegende Zeitwert ist gemäß § 340e III 1 HGB unter Berücksichtigung eines Risikoabschlags der Zugangs- und Folgebewertung der Finanzinstrumente des Handelsbestands zugrunde zu legen.
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