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Dauernutzungsrecht
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im Grundbuch einzutragende Belastung eines Grundstücks (dingliches Recht), die dem Berechtigten gestattet, unter Ausschluss des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume eines Gebäudes zu nutzen, § 31 II WEG. Die Regeln über das Dauerwohnrecht (bei dem der Berechtigte eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude bewohnen oder anderweitig nutzen kann, vgl. § 31 I WEG) gelten entsprechend (§ 31 III WEG). Bezüglich der Zwangsversteigerung kann ggf. ein Bestehenbleiben des Rechts vereinbart werden, wenn vorrangige Grundpfandrechte geltend gemacht werden, § 39 WEG.
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