Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Depotbuchführung vom 25.02.2020 - 12:15

Depotbuchführung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Das Depotgesetz verpflichtet Verwahrer, ein Depotbuch als Handelsbuch (Verwahrungsbuch) zu führen, in das der Name des Hinterlegers, Art und Umfang sowie Merkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind (§ 14 DepotG). Hierzu gehören auch Angaben über eine mögliche Verpfändung und Drittverwahrung der hinterlegten Wertpapiere. Sind Nummern oder sonstige Merkmale der verwahrten Wertpapiere nur aus Verzeichnissen zu ermitteln, ist hierauf Bezug zu nehmen.

    2. Merkmale: Weitere Anforderungen an die Depotbuchführung sind in Nr. 10 der BaFin-Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts geregelt.

    Vgl. auch Depotgeschäft

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com