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E-Geld i.S. des ZAG
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ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten des E-Geldes, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge i.S. des § 675f IV 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten des E-Geldes angenommen wird (§ 1 II ZAG). Ausnahmen bestehen für solche Dienste, die in § 2 I Nr. 10 und 11 ZAG bestimmt sind.
Elektronische Werteinheiten, wie Bitcoins, Lite Coins, PP Coins, Kryptotoken und vergleichbare „virtuelle Währungen“, welche computer- oder servergestützt auf gewerblichen oder privaten Plattformen, in privaten Tauschringen oder sonstigen Systemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft oder gegenleistungslos erschaffen werden, stellen kein e-Geld i.S. des ZAG dar. Sie werden nicht vom e-Geld-Emittenten ausgestellt und begründen daher auch keine Forderung gegen ihn.
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