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Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Eigentumserwerb durch Einigung: Eigentum an beweglichen Sachen wird erworben durch Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über den Eigentumsübergang sowie Übergabe der Sache an den Erwerber (§ 929 BGB). Ist der Erwerber bereits im Besitz (§ 854 BGB) der Sache, z.B. als Verwahrer, so genügt die Einigung (§ 929 S. 2 BGB). Ist der veräußernde Eigentümer, wie bei der Sicherungsübereignung, im Besitz der Sache, so kann die Übergabe ersetzt werden durch eine Vereinbarung, dass der Veräußerer unmittelbarer Besitzer bleiben soll (Besitzkonstitut). In diesem Fall wird der Erwerber nur mittelbarer Besitzer (§§ 930, 868 BGB). Ist ein Dritter im Besitz der Sache (z. B. Banken bei Sammelverwahrung von Effekten), so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Veräußerer dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer der Sache abtritt (§ 931 BGB). Für eine wirksame Übereignung ist grundsätzlich nicht notwendig Voraussetzung, dass der Veräußerer auch Eigentümer ist. Vielmehr genügt es, wenn der Erwerber in gutem Glauben an dessen Eigentumserwerb handelt (§ 932 II BGB). Gutgläubiger Erwerb ist jedoch ausgeschlossen an solchen Sachen, die dem Eigentümer gestohlen, verloren gegangen oder ohne seinen Willen abhanden gekommen sind, es sei denn, dass es sich um Geld, Inhaberpapiere oder in öffentlicher Versteigerung erworbene Sachen handelt (§ 935 BGB). Nießbrauch oder Pfandrechte an der erworbenen Sache erlöschen gemäß § 936 BGB, wenn der Erwerber rechtswirksam Eigentumserwerb erlangt hat und die Belastungen nicht kennt bzw. seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

    2. Eigentumserwerb durch Ersitzung: Das Eigentum an abhanden gekommenen beweglichen Sachen kann durch Ersitzung erworben werden (§ 937 BGB), wenn der Besitzer sie zehn Jahre lang gutgläubig in seinem Eigenbesitz gehabt hat, d. h. sich in dieser Zeit für den Eigentümer halten konnte (z. B. gestohlener Schmuck oder Kunstgegenstände).

    3. Eigentumserwerb durch Verbindung oder Vermischung: Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück so verbunden, dass sie zum wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks wird, so geht das Eigentum an der beweglichen Sache unter, und das Eigentum am Grundstück erstreckt sich gemäß der §§ 94, 96 BGB regelmäßig auch hierauf. Werden hingegen bewegliche Sachen so miteinander verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so entsteht Miteigentum, wenn keine der bisherigen Sachen als Hauptsache anzusehen ist (§ 947 I BGB). Ist dagegen eine der bisherigen selbstständigen Sachen als Hauptsache anzusehen, so wird der Eigentümer der Hauptsache auch Eigentümer der neuen Sache (§ 947 II BGB). Ist eine Vermischung von Sachen erfolgt, aber die Trennung möglich, so verändern sich die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich nicht. Ist eine Trennung nicht möglich, so tritt Miteigentum ein, wenn keine der vermischten Sachen als Hauptsache anzusehen ist. Stellt sich hingegen eine der Sachen als Hauptsache dar, so ist der Eigentümer der Hauptsache auch Eigentümer der vermischten Sache (§ 948 BGB).

    4. Eigentumserwerb durch Verarbeitung oder Umbildung: Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt regelmäßig das Eigentum an der neuen Sache, ggf. auch dann, wenn er Material verarbeitet oder umbildet, das ihm nicht gehört. Durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen beweglichen Sache verliert der Eigentümer des Vormaterials regelmäßig das Eigentum hieran. Ob eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Der Verarbeiter erwirbt jedoch dann nicht das Eigentum an der neuen beweglichen Sache, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (§ 950 BGB). Lieferanten vermeiden diese für sie nachteilige Rechtsfolge ggf. durch eine sog. „Verarbeitungs- oder Herstellungsklausel” im Rahmen des verlängerten Eigentumvorbehalts.

    5. Eigentumserwerb durch Aneignung: Ein Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kann auch durch Aneignung einer herrenlosen Sache erfolgen (§ 958 BGB). Der Finder verlorener Sachen erwirbt unter den Voraussetzungen des § 973 BGB Eigentum an der gefundenen Sache.

    Gegenstück
    : Eigentumsverlust an beweglichen Sachen.

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