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Einigung
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beim Erwerb von Eigentum und von (anderen) dinglichen Rechten für die Rechtsübertragung erforderlicher dinglicher Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber. Neben der Einigung (in Gestalt zweier übereinstimmender Willenserklärungen; beim Grundstückserwerb Auflassung genannt, § 925 BGB) ist zur Begründung des Eigentums des Erwerbers bei beweglichen Sachen regelmäßig noch die Übergabe (Einräumung des Besitzes) bzw. bei Grundstücken die Eintragung im Grundbuch nötig (§§ 929 ff., 873 BGB). Die Einigung (als Erfüllungsgeschäft) ist bei beweglichen Sachen grundsätzlich formfrei; bei der Übereignung von Grundstücken ist sie gemäß § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien vor einem Notar oder ggf. in einem gerichtlichen Vergleich abzugeben. Die Einigung als abstraktes Rechtsgeschäft ist von dem ihr regelmäßig zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kauf) unabhängig (Abstraktionsprinzip).
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