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Einzugsermächtigung
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schriftliche, jederzeit widerrufliche Ermächtigung des Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger, Zahlungen bei Fälligkeit mittels Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Derartige Lastschriften, die mit dem Vermerk „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor” versehen sein müssen, werden von der Zahlstelle bei ausreichendem Guthaben ohne weitere Prüfung eingelöst. Im Unterschied zum Abbuchungsauftrag kann der Zahlungspflichtige der Belastung jederzeit widersprechen. Siehe hierzu BGH-Urteil vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99. Die im Lastschriftabkommen geregelte Frist von sechs Wochen wirkt nur zwischen Kreditinstituten.
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