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Revision von Garantiegeschäft vom 14.11.2018 - 12:27

Garantiegeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Garantiegeschäft ist ein Bankgeschäft i.S. des KWG, das die „Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere“ beinhaltet (§ 1 I 2 Nr. 8 KWG). Hierunter fallen der Avalkredit, die Akkreditiveröffnung (Akkreditivauftrag) und Akkreditivbestätigung, eine wechsel- oder scheckrechtliche Indossamentsverbindlichkeit, die Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt), der Kreditauftrag, die Scheckeinlösungszusage und jede Verpflichtung zum Einstehen für einen bestimmten Erfolg. Die Gewährleistungen müssen „für andere“ übernommen werden, d.h., es wird auf das Vorhandensein einer fremden Schuld abgestellt. Dies trifft nicht für die Händlerhaftung im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft zu. Hier ist die Gewährleistung wirtschaftlich ein Teil des Verkaufsgeschäfts und dient diesem unmittelbar. Auch Versicherungsunternehmen gewähren Garantien, gelten jedoch nicht als Kreditinstitute (§ 2 I Nr. 4 KWG).

    Das Garantiegeschäft von Versicherungsunternehmen unterliegt nicht der Bankenaufsicht, weil es sich um ein „ihnen eigentümliches Geschäft“ handelt (§ 2 III KWG, Kreditversicherung).

    Soweit keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht, wird kein Garantiegeschäft betrieben (so z.B. die freiwilligen Einrichtungen der Einlagensicherung der Kreditwirtschaft).

    Wird das Garantiegeschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbracht, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist hierfür – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) – die schriftliche Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 I i.V. mit § 1 I 2 Nr. 8 KWG; Erlaubniserteilung für Institute).

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