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Revision von Geschäftsleiter vom 14.11.2018 - 12:28

Geschäftsleiter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Geschäftsleiter i.S. des Kreditwesengesetzes (KWG) (§ 1 II KWG) sind alle natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung eines Instituts i.S. des KWG in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind (sog. „geborene“ Geschäftsleiter wie z.B. Mitglieder des Vorstands einer AG, persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft und KGaA, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Sparkasse) bzw. in Ausnahmefällen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (widerruflich) als solche bezeichnet werden (sog. „gekorene“ Geschäftsleiter, die kraft Vollmacht zur Geschäftsführung und Vertretung eines Instituts ermächtigt sind). Geschäftsleiter eines Kreditinstituts i.S. des KWG oder eines Finanzdienstleistungsinstituts i.S. des KWG müssen gemäß § 33 I 1 Nr. 2–4a KWG zuverlässig und fachlich geeignet sein sowie über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen (Erlaubniserteilung für Institute).

    Abberufung: Abberufung von Geschäftsleitern.

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