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haftendes Eigenkapital
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1. Frühere Regelung für Institute: Der Begriff „haftendes Eigenkapital" war früher - zusammen mit den Drittrangmitteln - eine Teilkomponente der Eigenmittel von Instituten i.S. des KWG. Das haftende Eigenkapital war im Kreditwesengesetz (KWG) definiert als die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital vermindert um die Abzugspositionen des § 10 VI 1 KWG a.F. (§ 10 II 2 KWG a.F.). Mit der Capital Requirements Regulation (CRR) fand eine Vereinheitlichung des Bankenaufsichtsrechts der Europäischen Union (EU) (Europäisches Bankenaufsichtsrecht) auch im Hinblick auf die Eigenmittel der Institute statt (Single Rule Book). Da sich die Eigenmittel der Institute nach Wegfall der Drittrangmittel nur noch aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital zusammensetzen, verwendet die CRR nicht den Begriff „haftendes Eigenkapital", sondern nur den Begriff „Eigenmittel".
2. Aktuelle Regelung: Der Begriff des haftenden Eigenkapitals wird im KWG inzwischen nur noch im Zusammenhang mit Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung) verwendet. Als haftendes Eigenkapital gelten dabei die Geschäftsguthaben und die Rücklagen sowie der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist (§ 51a VI KWG). Von dieser Summe sind die folgenden Positionen abzuziehen:
- die Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die zum Schluss des Geschäftsjahres ausscheiden, sowie ihre Ansprüche auf Auszahlung des ihnen zustehenden Anteils an der gesondert auszuweisenden Ergebnisrücklage nach § 73 III GenG;
- der Bilanzverlust;
- die immateriellen Vermögensgegenstände;
- der Korrekturposten gemäß § 51a IX KWG;
- ggf. Verbriefungspositionen.
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