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Revision von Insolvenzgericht vom 12.11.2018 - 12:48

Insolvenzgericht

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    für Eröffnung und Abwicklung des Insolvenzverfahrens zuständiges Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, innerhalb dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, Sitz bzw. Niederlassung) hat, soweit nicht die jeweilige Landesregierung andere Schwerpunktgerichte bestimmt hat (§§ 2, 3 InsO).

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