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Insolvenzverfahren, Beendigung
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Das Insolvenzverfahren wird nach der letzten Gläubigerversammlung (Schlusstermin) durch das Insolvenzgericht aufgehoben (§§ 197, 200 InsO). Danach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner zwar unbeschränkt geltend machen; der vollstreckbare Auszug aus der Insolvenztabelle wirkt dabei wie ein Vollstreckungstitel (§ 201 II InsO). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Handelsgesellschaften und Genossenschaften aufzulösen und im Register zu löschen sind sowie natürliche Personen nach einer 6-jährigen Wohlverhaltensperiode in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen können (Verbraucherinsolvenzverfahren). Darüber hinaus kann das Insolvenzverfahren eingestellt werden, wenn eine die Verfahrenskosten deckende Masse (Insolvenzmasse) nicht vorhanden ist (§ 207 InsO), auf Antrag des Schuldners wegen nachträglichen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger (§ 213 InsO).
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