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Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Rechtsgrundlagen: Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute sind § 340k HGB, §§ 316–324a HGB, §§ 28–30 KWG und die Prüfungsrichtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) relevant. Für die Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditgenossenschaften sind §§ 53 ff. GenG maßgebend.

    2. Prüfungspflicht: Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und ihren Konzernlagebericht nach den Vorschriften der §§ 28–30 KWG sowie der §§ 316–324a HGB prüfen zu lassen (§ 340k HGB i.V.m. § 316 I HGB). Die Prüfung ist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzunehmen (§ 340k I 2 HGB). Über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Nur ein geprüfter Jahresabschluss kann festgestellt (gebilligt) werden (§ 316 I 2 HGB). Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach der Prüfung festzustellen (§ 340k I 3 HGB).

    3. Abschlussprüfer: § 340a i.V. m. § 319 I HGB legt fest, wer den Jahresabschluss von Kreditinstituten prüft. Kreditinstitute in der Rechtsform der AG, GmbH, OHG und KG werden von einem Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) geprüft, der von den Gesellschaftern gewählt worden ist. Kreditgenossenschaften werden grundsätzlich von dem genossenschaftlichen Prüfungsverband geprüft, bei dem die Genossenschaft Mitglied ist. Sparkassen werden von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft (§ 340k HGB). Gemäß § 28 I KWG müssen die Kreditinstitute der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich den von ihnen bestellten Abschlussprüfer anzeigen. Die BaFin kann innerhalb eines Monats die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, sofern dies zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich ist. Ferner kann das Registergericht am Sitz des Kreditinstituts auf Antrag der BaFin einen Abschlussprüfer bestellen, sofern die Voraussetzungen aus § 28 II KWG erfüllt sind. Die Bestellung des Abschlussprüfers durch das Gericht ist endgültig. Zudem kann das Registergericht auf Antrag der BaFin einen bestellten Prüfer abberufen. Kreditinstitute, die von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband geprüft werden, fallen nicht unter die Anwendung der Vorschriften des § 28 KWG.

    4. Prüfungsgegenstand: Gegenstand der Prüfung sind der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung (Jahresabschluss der Kreditinstitute), der Lagebericht (Lagebericht der Kreditinstitute) sowie der Konzernabschluss (Konzernabschluss von Kreditinstituten) und der Konzernlagebericht. Nach § 317 HGB hat sich die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, insbesondere solche, die sich auf die Darstellung eines Bildes von der Unternehmenslage nach § 264 II HGB auswirken, beachtet sind. Es gilt hierbei zu berücksichtigen, dass die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung durch besondere Rechnungslegungsregeln für Kreditinstitute (§§ 340a HGB ff.) ergänzt werden. Zudem ist die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) von den Kreditinstituten zu befolgen. Des Weiteren sind der Lagebericht und der Konzernlagebericht darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss sowie den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts und des Konzernlageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind.(§ 317 I, II HGB). Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse darauf zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet sind (§ 317 III HGB). Außerdem ist bei börsennotierten Aktiengesellschaften darauf einzugehen, ob das interne Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllt (§ 317 IV HGB i.V.m. § 91 II AktG). Speziell bei Kreditinstituten sind zusätzlich insbesondere die folgenden Sachverhalte Gegenstand der Prüfung:
    a) Prüfung der ordnungsgemäßen Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken sowie anderer spezifscher Risiken des Kreditgeschäfts. Das Adressenausfallrisiko stellt hierbei ein branchentypisch besonders relevantes Risiko dar und betrifft den Verlust bzw. den entgangenen Gewinn aufgrund des Ausfalls oder der Bonitätsverschlechterung eines Vertragspartners.
    b) Prüfung der Erfüllung der Anforderungen, die sich aus den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaRisk) ergeben. Die MaRisk stellen eine verbindliche Vorgabe der BaFin dar, welche die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten regeln.
    c) Weitere Prüfungsgegenstände ergeben sich aus § 29 I, II KWG. Diese beinhalten insbesondere die Prüfung der Einhaltung bestimmter Anzeigepflichten des KWG sowie die von Sicherheitsmaßnahmen nach dem Geldwäschegesetz. Des Weiteren ist die Depotprüfung Gegenstand der Abschlussprüfung.

    5. Prüfungsbericht: Im Hinblick auf die Erstellung des Prüfungsberichts hat der Abschlussprüfer die gesetzlichen Vorschriften der §§ 321–322 HGB, die berufsständischen Vorgaben des IDW PS 400 und 450 sowie insbesondere die Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) der BaFin zu beachten. Die Prüfungsberichtsverordnung beinhaltet detaillierte Angaben und Regelungen zum Aufbau und Inhalt des Prüfungsberichts. Ziel dieser Regelungen ist eine Erleichterung der Verständlichkeit des Prüfungsberichts für die Aufsichtsbehörden. Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen (§ 26 I 3 KWG). Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines regionalen Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen (§ 26 I 4 KWG).

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