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Kapitalertragsteuer in Doppelbesteuerungsabkommen
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Oberbegriff: Quellensteuer.
1. Doppelbesteuerungsabkommen beschränken in aller Regel das Recht des Quellenstaates auf den Abzug von Steuern an der Quelle, d.h. bei Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden, auf einen Höchstsatz. Bei Zahlungen zwischen Unternehmenseinheiten in zwei EU-Mitgliedstaaten gelten darüber hinaus die Mutter-Tochter- und die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie für Unternehmen, an denen der Gläubiger der Kapitalerträge eine mindestens 10%-ige Beteiligung hält. Sie senken die Quellensteuersätze auf 0%.
2. Aus deutscher Sicht gilt: Das Recht, Kapitalerträge i.S. des § 43 I EStG an der Quelle durch Abzug von Kapitalertragsteuer (KapESt) zu besteuern, wird im Allgemeinen dann eingeschränkt, wenn der ausländische Gläubiger dieser Erträge in einem Land ansässig ist, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat und die Erträge nicht Einnahmen einer inländischen Betriebsstätte des Gläubigers sind. Bei Dividenden wird i.d.R. die Berechtigung Deutschlands zur Erhebung der Kapitalertragsteuer auf einen bestimmten unter 25 Prozent liegenden Steuersatz, meist auf 15 Prozent beschränkt. Bei Dividenden aus Schachtelbeteiligungen liegt der Höchststeuersatz i.d.R. niedriger als bei Streubesitz, bei EU-Muttergesellschaften entfällt die Kapitalertragsteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Bei Zinsen entfällt meist für Deutschland als Quellenstaat die Berechtigung zum Steuerabzug, selten verbleibt ein Besteuerungsrecht mit einem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent.
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