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Kapitalgesellschaft
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körperschaftlich verfasste Personenvereinigung (Gesellschaft) mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Zu diesem Typ von Unternehmensrechtsformen zählen die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Die Kapitalbeteiligung steht im Vordergrund, der persönliche Einsatz der Gesellschafter tritt dahinter zurück. Kapitalgesellschaften sind daher auch nicht auf den fortgesetzten Bestand ihrer Mitglieder angewiesen, die Anteile an ihnen grundsätzlich frei veräußerlich. Charakteristisch sind ferner die Möglichkeit der Geschäftsführung und organschaftlichen Vertretung durch Nichtgesellschafter (Drittorganschaft) und das prinzipielle Fehlen eines persönlich haftenden Gesellschafters (Ausnahme: Komplementär der KGaA). Zum Schutz der zu ihrer Befriedigung auf das Gesellschaftsvermögen angewiesenen Gläubiger hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften zur Sicherung der Kapitalaufbringung und -erhaltung geschaffen. Als Körperschaften unterliegen Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer.
Gegensatz: Personengesellschaft.
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