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kaufmännische Anweisung
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Anweisung i.S.d. §§ 783 ff. BGB, die auf einen Kaufmann ausgestellt ist und sich auf die Leistung von Geld, Wertpapieren oder andere vertretbare Sachen bezieht, ohne dass die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist (§ 363 I 1 HGB). Eine kaufmännische Anweisung kann durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lautet (Orderklausel). Für das Indossament gelten gemäß § 365 I HGB die entsprechenden Bestimmungen des Wechselrechts (Wechsel).
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