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Konto-Screening
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Beim Konto-Screening handelt es sich um eine besondere organisatorische Pflicht eines Instituts i.S. des KWG, die durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.6.2002 (BGBl. I S. 2010) neu in § 25a I 1 Nr. 4 KWG a.F. eingefügt wurde. Die Verpflichtung zum Konto-Screening befindet sich mittlerweile in § 25h II KWG. Danach müssen Kreditinstitute i.S. des KWG angemessene Datenverarbeitungssysteme betreiben und aktualisieren, mit deren Hilfe sie in der Lage sind, diejenigen Geschäftsbeziehungen und einzelnen Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die aufgrund von Erfahrungswissen über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung i.S. des KWG und sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Ein Institut ist nach § 25h III 1 KWG verpflichtet, alle im Rahmen des Konto-Screenings erkannten Transaktionen mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen. Ob das Institut der Verpflichtung zum Konto-Screening nach § 25h KWG nachgekommen ist, ist von einem Prüfer (Abschlussprüfer) im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu untersuchen, wobei er über diese Prüfung gesondert zu berichten hat (§ 29 II KWG). Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen.
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