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Nachlassverwaltung
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besondere Verwaltungsform bei einem nicht überschuldeten Nachlass, mit dem Ziel, die Nachlassgläubiger zu befriedigen (§§ 1975, 1985 I BGB). Dadurch kann der Erbe seine Haftung diesen Personen gegenüber grundsätzlich auf den Nachlass beschränken (Erbenhaftung). Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers angeordnet (§ 1981 BGB). Der Erbe verliert dadurch die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und ggf. über ein Nachlasskonto zu verfügen (§ 1984 I 1 BGB); diese geht auf den vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlassverwalter über (§ 1985 I BGB).
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