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Revision von nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden vom 14.11.2018 - 11:53

nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden

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    Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden sind Forderungen und Verbindlichkeiten, die im Falle der Liquidation oder des Insolvenzverfahrens des Instituts erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen (§ 4 I RechKredV). Hierzu gehören bspw. Genussrechte oder Anleihen mit entsprechender Nachrangvereinbarung. In der Bankbilanz sind nachrangige Vermögensgegenstände bei dem jeweiligen Aktivposten oder Unterposten gesondert auszuweisen, z.B. der Ausweis einer nachrangigen Forderung an Kreditinstitute als Ausgliederungsposition des Aktivpostens „Forderungen an Kreditinstitute“, oder es sind im Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute gesonderte Angaben in der Reihenfolge der betroffenen Aktivposten zu machen (§ 4 II RechKredV). Der gesonderte Ausweis nachrangiger Vermögensgegenstände liefert zunächst Hinweise auf die Risikolage eines Instituts, da solche Vermögensgegenstände ausfallbedrohter als nicht nachrangige sind. Des Weiteren informiert der gesonderte Ausweis über die Ertragslage eines Instituts, da das höhere Ausfallrisiko sich i.d.R. in einem höheren Zins niederschlägt.

    Vgl. auch nachrangige Verbindlichkeiten.

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