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notenbankfähige Wechsel
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1. Allgemeines: Wechsel, die den sachlichen und förmlichen Voraussetzungen zur Rediskontierung bei der Zentralbank entsprechen (rediskontfähige Wechsel).
2. Eurosystem und Deutsche Bundesbank: Die von Banken innerhalb des Eurosystems bereitgestellten Wechsel müssen bestimmte Voraussetzungen bzw. Zulassungskriterien erfüllen, die im Einheitlichen Sicherheitenverzeichnis der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt sind, um als notenbankfähige Sicherheiten zu gelten.
3. In der Bankbilanz werden notenbankfähige Wechsel als Abschnitte ausgewiesen, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind. Die bei der Deutschen Bundesbank im Rahmen des Eurosystems refinanzierbaren Wechsel sind in einem ausgegliederten Vermerk anzugeben (§ 13 II RechKredV - Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung) v. 11.12.1998, BGBl. I S. 3658, zuletzt geändert durch G v. 17.7.2015, BGBl. I S. 1245).
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