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Pillar-2-Requirements
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Die Säule-2-Anforderung (engl. Pillar-2-Requirement, P2R) leitet sich aus der SREP-Gesamtbeurteilung (aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess, SREP) ab und tritt in Form eines „harten“ Kapitalzuschlags neben die gemäß der ersten Baseler Säule berechnete Mindesteigenmittelanforderung. Die Anforderung weist einen verbindlichen Charakter auf und ist von den Instituten jederzeit zwingend einzuhalten. Gemeinsam mit den Mindestquoten der ersten Baseler Säule nach Art. 92 CRR bildet die P2R die Total SREP Capital Requirements (TSCR). Daneben tritt die sich ebenfalls aus der SREP-Gesamtbeurteilung ableitende Säule-2-Empfehlung (Pillar-2-Guidance, P2G).
Von den durch die Europäische Zentralbank (EZB) unmittelbar beaufsichtigten (siehe dazu Einheitlicher Aufsichtsmechanismus) Instituten ist die vorzuhaltende P2R vollständig durch hartes Kernkapital (CET 1) aufzubauen, wodurch sich die Mindesteigenmittelquoten nach Art. 92 CRR sowie die insgesamt geforderten Eigenmittel (Overall Capital Requirements, OCR) unter Berücksichtigung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i KWG entsprechend erhöhen. Gleiches gilt für Institute, die den nationalen SREP durchlaufen, mit dem Unterschied, dass der aufzubauende Kapitalzuschlag den Strukturanforderungen der Säule 1 entsprechen darf und demnach nur zu mindestens 56,25 Prozent aus hartem Kernkapital (CET 1) und zu mindestens 75 Prozent aus Kernkapital (T1) bestehen muss.
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