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Preisangabenverordnung (PAngV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsverordnung des Bundes zur Regelung der Preisangaben (v. 14.3.1985, i.d.F. der Bekanntmachung v. 18.10.2002, BGBl. I S. 419, zuletzt geändert druch G v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2394).

    Allgemeine Pflichten: Durch die Preisangabenverordnung werden alle Anbieter von Waren oder Leistungen verpflichtet, gegenüber Letztverbrauchern Endpreise anzugeben, d.h. Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer (USt) und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (§ 1 I PAngV). Die Regelung soll der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher sowie der Förderung des Wettbewerbs dienen; sie gilt auch, wenn ein Anbieter unter Angabe von Preisen wirbt. Alle Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und -wahrheit entsprechen; sie müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (§ 1 VI PAngV). Banken sind beim Angebot von und bei Werbung mit ihren Leistungen gemäß § 5 I PAngV verpflichtet, ein Preisverzeichnis mit Preisen für ihre wesentlichen Leistungen aufzustellen und am Ort des Leistungsangebots (Schalterräume, zusätzlich auch Schaufenster/Schaukasten) anzubringen (Preisaushang). Zu wesentlichen Leistungen eines Kreditinstituts zählen die im Rahmen des allgemeinen Bankvertrags regelmäßig vorkommenden Einzelleistungen. Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung betreffen das Privat-, nicht das Firmenkundengeschäft (Nr. 12 I AGB Banken, Nr. 17 II AGB Sparkassen). Bei Krediten sind nach der Sondervorschrift des § 6 I PAngV „effektive Jahreszinsen” (Effektivverzinsung von Krediten) anzugeben; der hierfür anzugebende Prozentsatz berechnet sich nach einer im Anhang der PAngV enthaltenen mathematischen Formel und den dort angegebenen Vorgehensweisen. Für alle anderen Bankleistungen gelten die allgemeinen Preisangabepflichten. Nicht unter die Preisangabenverordnung fallen Einlagen, da hierfür i.d.R. nicht der Kunde, sondern die Bank ein Entgelt zahlt. Eine Verpflichtung, auch hierfür Preise (Zinsen, Boni usw.) anzugeben, kann sich aber aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben, insbesondere dem Verbot irreführender Werbung aus § 3 UWG (unlauterer Wettbewerb). Grundsätze für Mindestangaben in der Werbung für Einlagen hat ferner der Zentrale Wettbewerbsausschuss, ein Arbeitsausschuss der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), aufgestellt.

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