Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Protesterlassklausel vom 12.11.2018 - 12:35

Protesterlassklausel

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vermerk (z.B. „ohne Kosten”, „ohne Protest”), durch den der Aussteller eines Wechsels (Wechsel, Ausstellung), der Indossant, Ehrenannehmer oder Wechselbürge (Wechselbürgschaft) den Inhaber eines Wechsels von dem Rückgriffserfordernis (Wechselrückgriff) der Protesterhebung (Wechselprotest) entbindet (Art. 46 I WG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com