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Revision von Rücklagen vom 07.11.2018 - 11:51

Rücklagen

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    1. Begriff: Reserven; Bestandteil des Eigenkapitals bzw. Kapitalfonds des Unternehmens, zum Ausgleich von Verlusten oder für Sonderzwecke bestimmt (offene Rücklagen).

    2. Inhalt: In der Bilanz von Kapitalgesellschaften werden Kapitalrücklagen sowie Gewinnrücklagen unterschieden. Als Kapitalrücklage ist u.a. der Gegenwert eines bei der Emission von Anteilen (Aktien, GmbH-Anteile) erzielten Aufgeldes (Agio) auszuweisen (Außenfinanzierung). Aus dem Ergebnis gebildete Rücklagen (Ergebnisverwendung, Innenfinanzierung) sind als Gewinnrücklagen zu bilanzieren und dabei zu untergliedern in die gesetzliche Rücklagen (§ 150 AktG), die Rücklagen für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen sowie andere Gewinnrücklagen. Kreditinstitute in der Rechtsform der Personengesellschaft (OHG, KG) dürfen bei der Offenlegung der Bilanz die Rücklagen, die Kapitalanteile der Gesellschafter, einen Gewinn/Verlust sowie einen Gewinnvortrag/Verlustvortrag zu einem Posten „Eigenkapital” zusammenfassen (§ 9 III PublG). Gemäß Capital Requirement Regulation (Artikel 26) stellen offene Rücklagen einen Bestandteil des Harten Kernkapitals dar und zählen somit zum haftenden Eigenkapital der Kreditinstitute (Eigenmittel) gemäß § 10 KWG. Neben offenen Rücklagen verfügen Unternehmen häufig über stille Reserven.

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