Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Schiffsbankgesetz vom 22.10.2018 - 10:16

Schiffsbankgesetz

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kurzbezeichnung für das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken. Seit dem 18.7.2005 außer Kraft; aufgehoben durch Art. 18 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandrechts (Gesetz zur Neuordnung des Pfandrechts (PfandBG) vom 22.5.2005 (BGBl I 1373)). Das Schiffsbankgesetz regelte die Geschäftstätigkeit der privatrechtlichen Schiffspfandbriefbanken (Schiffsbanken) und diente insbesondere der Absicherung der Gläubiger von Schiffspfandbriefen und Schiffskommunalschuldverschreibungen durch besondere Vorschriften über die Beleihung von Schiffen (Schiffshypothekarkredite). Diese Regelungen sind nunmehr im Pfandbriefgesetz (Pfandbriefgesetz 
    PfandBG i.d.F. vom 23.6.2017 (BGBl I 1693)) verortet.

    Vgl. auch Schiffsrechtegesetz (SchRG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com