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Schuldübernahme
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Übernahme einer bestehenden Verpflichtung durch einen neuen Schuldner mittels abstrakten, d.h. vom Rechtsgrund der Schuldübernahme regelmäßig unabhängigen Vertrags, § 414 BGB. Zu unterscheiden sind befreiende Schuldübernahme und kumulativer Schuldbeitritt. Bei befreiender Schuldübernahme wird die Person des Schuldners ausgewechselt; der Gläubiger gibt durch Verfügung den bisherigen Schuldner frei, während gleichzeitig ein neuer Schuldner die Verpflichtung des alten Schuldners eingeht. Diese Art der Schuldübernahme setzt einen Vertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger voraus. Eine vom Dritten (Schuldübernehmer) mit dem bisherigen Schuldner vereinbarte Schuldübernahme bedarf der Genehmigung des Gläubigers, § 415 BGB.
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