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Sicherungszweckerklärung
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Vereinbarung über den Zweck der von Kreditnehmern gestellten Sicherheiten im Sicherungsvertrag, die die (gesetzlich nicht speziell geregelte) Verbindung zwischen der abstrakt bestellten Sicherheit und den zu sichernden Forderungen herstellt. Eine Sicherungszweckerklärung ist wichtig v.a. für nichtakzessorische Sachsicherheiten, weil die als Sicherheit dienenden Forderungen und Sachen vom Sicherungsgeber (Kreditnehmer oder Dritte) im Außenverhältnis zu vollem Recht übertragen werden, der Sicherungsnehmer (die Bank) alleiniger Eigentümer der Sachen und alleiniger Berechtigter aus den Forderungen wird. Mit dem Sicherungsgeber wird vereinbart, welche Forderungen z.B. durch Übereignung, Zession (Abtretung) oder Grundschuld gesichert werden, und ebenso werden die Ansprüche auf Rückübertragung nach Erledigung des Sicherungszweckes geregelt. Sollen alle (oder ein bestimmter Teil der) gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten und befristeten) Ansprüche der Bank und ihrer in- und ausländischen Niederlassungen oder Tochtergesellschaften gegen den Kreditnehmer und/oder Sicherungsgeber aus Geschäftsverbindungen (insbesondere Kredite jeder Art), Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen, abgetretenen und kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie Wechsel (auch soweit von Dritten hereingegeben) gesichert werden, spricht man von einer Globalsicherheit.
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