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Terrorismusfinanzierung i.S. des KWG
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Terrorismusfinanzierung i.S. des KWG ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
a) eine Tat nach § 129a StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung) – auch in Verbindung mit § 129b StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung im Ausland) – oder
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13.6.2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten (u.a. Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können, Entführung oder Geiselnahme, Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird) zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten, um die Bevölkerung auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren (§ 1 XXXII Nr. 1 KWG). Terrorismusfinanzierung i.S. des KWG ist zudem die Begehung einer Tat nach § 89c StGB bzw. die Teilnahme an einer solchen Tat (§ 1 XXXII Nr. 2 KWG).
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