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Urkundenprozess
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1. Begriff: Sonderform des Zivilprozesses, die einer Partei (Person), die ihre Rechte durch Urkunden als Beweismittel belegen kann, nach beschränkter Sachverhaltsprüfung einen vorläufigen gerichtlichen Schutz gibt, während die endgültige Klärung ggf. einem Nachverfahren vorbehalten bleibt (§§ 592 ff. ZPO). Zulässig ist der Urkundenprozess nur, wenn die Klage auf Zahlung einer Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet ist und alle zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachen durch Urkunden, die der Klageschrift in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden müssen, bewiesen werden können.
2. Arten: Scheckprozess, Wechselprozess.
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