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Vertrag zugunsten Dritter
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schuldrechtlicher Vertrag, der eine andere Person (Dritter) berechtigen soll. Beim unechten (ermächtigenden) Vertrag zugunsten Dritter erfolgt die Einbeziehung eines Dritten in das Schuldverhältnis regelmäßig durch die Abrede der Vertragsparteien, dass der Schuldner die Leistung nicht an den Gläubiger selbst, sondern an eine von diesem genannte Person erbringen soll. Um einen echten (berechtigenden) Vertrag zugunsten Dritter handelt es sich dann, wenn der Dritte aus dem Vertragsabschluss unmittelbar das Recht erlangt, vom Schuldner eine Leistung fordern zu können (§§ 328 ff. BGB), z.B. Begünstigung eines Dritten durch einen Sparvertrag (Spareinlagen), Begünstigter eines Dritten (Bezugsberechtigter) durch einen Versicherungsvertrag (Lebensversicherung).
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