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vinkulierte Namensaktie
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Namensaktie, deren Übertragung satzungsgemäß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist (§ 68 II AktG). Nach herrschender Meinung ist die vinkulierte Namensaktie ein Orderpapier. Das Aktiengesetz erlaubt trotz der Vinkulierung eine Blankoindossierung. Die Vinkulierung von Namensaktien ist in der Satzung der Gesellschaft festzuschreiben. Ein Grund für die Ausgabe vinkulierter Namensaktien ist z.B. der Schutz vor einer feindlichen Übernahme. Die Vinkulierung von Namensaktien ist Voraussetzung, um Aktionären in der Satzung Nebenverpflichtungen auferlegen zu können (§ 55 I AktG). Sie ist außerdem Voraussetzung, wenn Inhabern bestimmter Aktien das Recht eingeräumt werden soll, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 101 II AktG).
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