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Revision von vorsorgliche Rekapitalisierung vom 23.10.2018 - 11:31

vorsorgliche Rekapitalisierung

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    Als vorsorgliche Rekapitalisierung wird die Nutzung einer Öffnungsklausel des einschlägigen europäischen Rechts (siehe auch SRM-Verordnung und Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, BRRD) im Rahmen der Abwicklung von Kreditinstituten verstanden. Kodifiziert ist die Ausnahmeregelung in Art. 32 IV BRRD für alle EU-Mitgliedstaaten und in Art. 18 IV SRM-Verordnung für die am Einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Länder.

    Das Instrument der vorsorglichen Rekapitalisierung führt dazu, dass der Einsatz öffentlicher Gelder zur Stützung einer sich in einer Schieflage befindlichen Bank nicht unmittelbar deren Abwicklung zur Folge hat, obwohl dies im Normalfall einen Abwicklungstatbestand darstellt. Diese staatliche Stützungsmaßnahme bei gleichzeitiger Umgehung des grundsätzlichen Primats des Bail-in ist jedoch nur erlaubt, wenn sie der Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft des EU-Mitgliedstaates dient und als erforderlich für die Wahrung der Finanzstabilität angesehen wird. Zudem ist diese lediglich temporäre Überbrückungsmaßnahme nur solchen Instituten vorbehalten, die von den zuständigen Behörden als grundsätzlich überlebensfähig eingestuft werden. Das Kapital darf nicht zur Deckung von Verlusten oder künftig erwarteten Verlusten dienen. Es bedarf deshalb einer ausdrücklichen Genehmigung nach dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen der Europäischen Union, der unter anderem eine faire Lastenverteilung vorschreibt. Hiernach muss das Institut mit der ausgewiesenen Kapitallücke für eine angemessene Beteiligung der Anteilseigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel bei der Deckung des Kapitalbedarfs sorgen (Bail-in-light), sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme hiervon rechtfertigen.

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