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wirtschaftliches Eigentum

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Steuerrechts. In Durchbrechung des Grundsatzes, dass Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind (§ 39 I AO), bestimmt § 39 II Nr. 1 AO, dass, wenn „ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen” ist (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Bei Treuhandverhältnissen (Treuhand) sind Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) dem Sicherungsgeber und beim Eigen-Besitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. Von Bedeutung ist die Zurechnung von Wirtschaftsgütern insbesondere beim (Finanzierungs-)Leasing und beim Erwerb von Eigentum unter Eigentumsvorbehalt. Insbesondere für die Zurechnung bei Leasinggestaltungen hat der BFH Kriterien entwickelt, die in der Folge von der Finanzverwaltung in die Leasingerlasse (für Mobilien und Immobilien) übernommen wurden. Wirtschaftliches Eigentum liegt z.B. bei Vollamortisationsverträgen vor, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 Prozent oder mehr als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und bei Teilamortisationsverträgen, wenn die Anschlussbedingungen (Miete oder Kaufoptionen) so gestaltet sind, dass Chancen und Risiken beim Leasingnehmer liegen. Spezialleasing führt regelmäßig dazu, dass dem Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum zugesprochen wird.
    Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz hielt der Begriff 2009 Einzug in § 246 I HGB: "... ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen."

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