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Revision von Zahlstellensteuer vom 06.04.2020 - 11:59

Zahlstellensteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Steuer, die die (inländische) auszahlende Stelle von Kapitalerträgen einbehält und an den Staat abführt. Heinrich Weber-Grellet hat die "abgeltende Kapitalertragsteuer (KapESt)" 2013 als "Emittenten- und Zahlstellensteuer" bezeichnet (DStR 2013, 1357 (1357); 1412 (1416) beck-online).
    Nach § 44 I 3 EStG ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 I 1 Nr. 5-7, Nr. 8,-12 und Satz 2 EStG zuständig. Dabei handelt es sich insbes. um Dividenden auf Wertpapiere in Sammelverwahrung, Dividenden, die gegen Aushändigung der Dividenden- oder Erträgnisscheine ausgezahlt werden, Investmenterträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften, bestimmte Zinsen, Stillhalteprämien und Gewinne aus der Veräußerung der den genannten Positionen zugehörigen Wertpapiere.
    Grundsätzlich werden grenzüberschreitend gezahlte Zinsen im Wohnsitzstaat des Empfängers versteuert. Regelmäßig verzichten die EU-Mitgliedstaaten (außer Belgien, Luxemburg und Österreich) auf die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinsen. Um sicherzustellen, dass der Wohnsitzstaat auch tatsächlich besteuert, melden die Zahlstellen die Daten der Zinsempfänger gem. ZIV an das BZSt, das sie an die Wohnsitzfinanzämter weitergibt. Als Zahlstelle definiert § 4 I 1 ZIV: "jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht". Durch die Zahlstellensteuer kann es dazu kommen, dass sowohl der Quellenstaat, in der EU konkret Österreich, Belgien oder Luxemburg, Quellensteuern von Zinsen erhebt, und Deutschland Kapitalertragsteuer an der auszahlenden Stelle. Nach § 11 ZIV ist diese Konstellation nicht ausgeschlossen. Allerdings hat der wirtschaftliche Eigentümer mit steuerlichem Wohnsitz im Inland nach § 13 ZIV die Möglichkeit, eine Bescheinigung vom BZSt zu erhalten, die zur Abstandnahme vom Quellensteuerabzug in Belgien, Luxemburg und Österreich berechtigt.
    Seit 2017 ist die Schweiz über das Änderungsabkommen zum AIA im Rahmen der Bilateralen Verträge II mit der Europäischen Union (EU) in den Informationsaustausch bei Zinsen eingebunden.

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