Zwischenbericht einer Kapitalanlagegesellschaft
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Gemäß § 104 KAGB ist die Erstellung eines Zwischenberichts erforderlich, sofern ein Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen wird oder ein Sondervermögen während eines Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder einen sog. Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach EU-Recht (OGAW-Richtlinie) verschmolzen wird. Die Erstellung erfolgt durch die übertragende Gesellschaft und hat den Anforderungen an einen Jahresbericht (gemäß § 101 KAGB) zu entsprechen. Zwischenberichte unterliegen der Prüfung eines Abschlussprüfers. Zu unterscheiden vom Zwischen- ist der Halbjahresbericht (§ 103 KAGB), welcher von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Publikumsvermögen zur Mitte eines Geschäftsjahres zu erstellen ist.