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Referenz-Wechselkurs
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Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt (§ 675g III 3 BGB). Hierzu zählen insbesondere die Wechselkursnotierungen an Börsen oder die Festsetzung durch eine Zentralbank. Über Änderungen von Zinsen und Wechselkursen, die auf dem Referenzwechselkurs beruhen, muss der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstenutzer nicht informieren, da sich Referenzwechselkurse in kurzen Abständen, oftmals täglich, ändern, so dass eine entsprechende Informationspflicht zu einer großen Belastung für Zahlungsdienstleister führen würde (Art. 248 § 4 I Nr. 3c EGBGB, § 675g III BGB).
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