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Revision von Abwicklungshindernis vom 26.06.2020 - 11:11

Abwicklungshindernis

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    Ein Abwicklungshindernis liegt vor, wenn eine Bank sich nicht ohne wesentliche negative Auswirkungen auf ihre kritischen Funktionen oder auf die Stabilität des Finanzmarkts abwickeln lässt. Die Bank gilt dann als nicht abwicklungsfähig.

    Im Rahmen der Abwicklungsplanung hat die zuständige Abwicklungsbehörde in Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bewerten, inwieweit eine Bank abwicklungsfähig ist. Abwicklungsfähig ist eine Bank nach § 57 II SAG dann, „wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde möglich ist, über das Vermögen des Instituts entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder dieses durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln“ und wenn dabei vorhandene kritische Funktionen der Bank von anderen Funktionen der Bank getrennt und fortgeführt werden können. Zudem müssen bei der Abwicklung beziehungsweise Insolvenz der Bank selbst in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder bei Eintritt systemweiter Ereignisse wesentliche negative Auswirkungen auf das Finanzsystem vermieden werden können.

    Stellt die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Bank Abwicklungshindernisse fest, so teilt sie dies dem betroffenen Institut mit, welches dann grundsätzlich innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen vorschlagen muss, um die Abwicklungshindernisse zu beseitigen oder zumindest abzubauen. Kommt die Bank dieser Aufforderung nur unzureichend nach, kann die Abwicklungsbehörde selbst tätig werden und konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel anordnen.

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