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- Revision von Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) vom 09.04.2020 - 13:24
- Revision von Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) vom 24.02.2020 - 12:40
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Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)
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Bank der Zentralbanken, die deren Währungsreserven verwaltet, bei bestimmten Geschäften als Agent und Treuhänder auftritt sowie zunehmend Bedeutung als internationales Kooperationsforum zwischen Zentralbanken und internationalen Währungs- und Aufsichtsgremien erlangt hat.
1. Charakterisierung: 1930 ursprünglich als Treuhänder für die Reparationsgläubiger des Deutschen Reichs gegründete internationale Organisation mit Sitz in Basel, zwischenstaatliches Finanzinstitut in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Mitglieder der BIZ sind über 50 Zentralbanken, Währungsbehörden und internationale Finanzinstitutionen, nicht aber Staaten.
Aufgaben: Nach Art. 3 ihrer Statuten hat die BIZ die Zusammenarbeit der Zentralbanken zu fördern („Bank der Zentralbanken”), Möglichkeiten für internationale Finanzgeschäfte zu schaffen und als Treuhänder (trustee) oder Agent bei internationalen Zahlungsgeschäften zu wirken.
Das Kapital der BIZ befindet sich zum größten Teil in Händen von Zentralbanken.
Rechnungseinheit der BIZ sind Sonderziehungsrechte (SZR/Special Drawing Rights, SDR), d.h. die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffene internationale Währungs- und Verrechnungseinheit.
Organe der BIZ sind Generalversammlung und Verwaltungsrat.
2. Nach den Statuten sind zulässige Geschäfte: Gold- und Devisengeschäfte für eigene Rechnung und für Rechnung von Zentralbanken, Verwahrung von Gold für Rechnung der Zentralbanken, Lombardgeschäfte mit Zentralbanken, Kauf und Verkauf von börsengängigen Wertpapieren (mit Ausnahme von Aktien) für eigene und für Rechnung von Zentralbanken. Die BIZ darf ferner Konten bei Zentralbanken unterhalten und ihrerseits Einlagen von Zentralbanken annehmen sowie als deren Agent und Korrespondent handeln. Diese Geschäfte dürfen (wenn die Zentralbanken keinen Einspruch erheben) auch mit Banken, Handels- und Industrieunternehmen sowie privaten Personen abgeschlossen werden. Bestimmte Geschäfte sind der BIZ ausdrücklich untersagt, so z.B. Notenausgabe, Akzeptierung von Wechseln und Kreditgewährung an Regierungen. Die Geschäfte der BIZ müssen mit der Währungspolitik der Zentralbanken vereinbar sein.
3. Als Forum für internationale währungspolitische Zusammenarbeit von Zentralbanken und internationalen Finanzinstitutionen finden regelmäßig Sitzungen des Verwaltungsrats der BIZ mit dem Direktorium der Europäischen Zentralbank sowie den Ländern der Zehner-Gruppe (G 10) einschließlich der Schweiz (häufig zwecks Stützungsvereinbarungen für bestimmte Währungen) statt, ferner periodische Zusammenkünfte von Zentralbankexperten. Auch hat die BIZ Beobachterstatus an den Arbeiten des Interimsausschusses des IWF, des Finanzstabilitätsrates sowie von währungspolitischen Gremien der G 10 und der OECD.
Seit den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts werden im Rahmen der BIZ auch bankaufsichtliche Regeln erarbeitet (Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht).
4. Zur Forschung gehören Studien auf dem Gebiet der inneren und äußeren Währungstheorie und -politik, Beobachtung der internationalen Finanzmärkte, statistische Erfassung der Zahlungsbilanzüberschüsse und -defizite der Länder der Zehner-Gruppe sowie des internationalen Bankgeschäfts, Datenbank für die Zentralbanken der Zehner-Gruppenländer. Regelmäßige Veröffentlichungen der BIZ sind ihr Jahresbericht sowie Berichte über das internationale Bankgeschäft.
5. Als Agent: wird die BIZ tätig als Treuhänder für internationale Staatsanleihen (sovereign bonds) und als Pfandhalter (collateral agent).
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