Bankgeheimnis, Geheimhaltungspflicht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Unter die mit dem Bankgeheimnis verbundene Geheimhaltungspflicht eines Kreditinstituts fallen nicht nur vermögensmäßige, sondern auch sonstige, dem Privatbereich zuzuordnende Tatsachen, z.B. Erbfälle, Ehescheidungen usw. Geheim zu halten sind auch sog. Negativtatsachen (z.B. Nichtausschöpfung eines Kreditrahmens, Nichtausübung einer Vollmacht o.Ä.). Nicht nur Tatsachen sind geheimhaltungspflichtig, sondern auch Erkenntnisse und Werturteile.
Die Geheimhaltungspflicht beginnt nicht erst mit Abschluss des Bankvertrages (Vertrag) bzw. Zustandekommen der Geschäftsverbindung, sondern bereits mit Anbahnung der Geschäftsbeziehung und dauert auch über deren Ende hinaus an.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
AGB Banken
AGB Sparkassen
AGB-Pfandrecht
Auskunftsvertrag
Bankauskunft
Bankauskunft gegenüber staatlichen Stellen
Bankgeheimnis, Schutz
Bankrecht
Bankvollmacht
Beratungspflichten der Banken
Geschäftsverbindung (zwischen Kreditinstitut und Kunden)
Point-of-Sale-System ohne Zahlungsgarantie (POZ-System)
Sonderbedingungen der Kreditinstitute
Sphärentheorie
Tod des Bankkunden
Zahlungsautorisierung
Zahlungsdiensterahmenvertrag
Zahlungsdienstevertrag
allgemeiner Bankvertrag
Überweisungsvertrag
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