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Revision von Bauspargeschäft vom 16.11.2018 - 15:01

Bauspargeschäft

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    Tätigkeit von Spezialbanken (Kreditinstitut i.S. des KWG), deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und diesen Personen aus den angesammelten Beträgen Gelddarlehen für in § 1 III BauSparkG aufgeführte wohnungswirtschaftliche Maßnahmen (Bauspardarlehen) zu gewähren. Das Bauspargeschäft darf nur von privaten oder öffentlich-rechtlichen Bausparkassen betrieben werden (§ 1 I BauSparkG).

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