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Bauzeitzinsen
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Zinsen, die von der Planungsphase bis zur Fertigstellung eines Projekts anfallen. Bei Bauvorhaben, die zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, sind die Bauzeitzinsen im Regelfall sofort abzugsfähige Werbungskosten nach § 9 I 3 Nr. 1 EStG und können nicht den Herstellungskosten zugerechnet werden. Bei Investoren, die eine Bilanz erstellen, besteht ein Bilanzierungswahlrecht gem. § 255 III HGB, d.h. sie können die Bauzeitzinsen direkt als Aufwand verbuchen oder als Bestandteil der Herstellungskosten aktivieren und dann abschreiben. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Bauzeitzinsen vom Veräußerer in Rechnung gestellt wurden, aber nicht bei eigenen Bauzeitzinsen.
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